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   VG Augsburg, 03.04.2008 - Au 3 S 08.328   

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VG Augsburg, 03.04.2008 - Au 3 S 08.328 (https://dejure.org/2008,75680)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03.04.2008 - Au 3 S 08.328 (https://dejure.org/2008,75680)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03. April 2008 - Au 3 S 08.328 (https://dejure.org/2008,75680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Entzug; Fahrerlaubnis; Epilepsie; fachärztliches Gutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2008 - Au 3 S 08.328
    Die amtliche Begründung (LT-Drs 15/7252) nimmt zunächst Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34) und will den Begriff erweitern auf Rechtsbereiche, in denen Entscheidungen getroffen werden, die nur mittelbar berufsbezogene Wirkung entfalten können bzw. schulrechtliche Prüfungen oder die Erteilung der Fahrerlaubnis nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung.
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2008 - Au 3 S 08.328
    Das Sicherheitsrisiko muss jedoch deutlich über dem liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr verbunden ist (vgl. BVerfG vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378).
  • VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453

    Standardisierte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung; unzutreffende Angabe

    Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2008 - Au 3 S 08.328
    Angesichts der erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer, die von der Teilnahme eines ungeeignet erachteten Kraftfahrers ausgehen, liegt es auf der Hand, dass ein solcher Fahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglichst von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH vom 10.3.2008, 11 CS 07.3453 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.01.2006 - 11 CS 05.1584
    Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2008 - Au 3 S 08.328
    Da der Antragsteller den Führerschein fristgemäß abgeliefert hat und nichts dafür spricht, dass die Behörde das Zwangsmittel gleichwohl anwenden will, hat sich die Androhung eines Zwangsmittels erledigt (vgl. ausführlich BayVGH vom 20.1.2006, 11 CS 05.1584).
  • VG Augsburg, 18.04.2008 - Au 3 S 08.397

    Verwarnung; Aufbauseminar

    Vorliegend gebietet es aber die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), von der Zulässigkeit des Antrages auszugehen, da der Meinungsstreit hinsichtlich des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens in Fahrerlaubnissachen nicht auf dem Rücken des Rechtssuchenden ausgetragen werden soll (vgl. hierzu VG Augsburg vom 03.04.2008 Az. Au 3 S 08.328).
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